Der Konsiliararzt ist als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses anzusehen, wenn der Krankenhausträger seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Patienten mit Leistungen des Konsiliararztes erfüllt.
Ein Krankenhausträger haftet Patienten für Behandlungsfehler eines Konsiliararztes, wenn dieser hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Patienten erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt. In diesem Fall ist der Konsiliararzt als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB anzusehen.
Mit der Einrichtung einer Schlaganfalleinheit sind gleichzeitig die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass spezifisch gefährdete Patienten auch behandelt werden können. Sofern die fachkundige ärztliche Versorgung von Schlaganfallpatienten nicht allein mit eigenen angestellten Ärzten vollzogen werden kann und sich das Krankenhaus externer Ärzte bedienen muss, so ist für deren Verfügbarkeit und Kompetenz Sorge zu tragen. Anderenfalls muss sich der Krankenhausträger einen Fehler des zugezogenen Konsiliararztes zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 21.01.2014 zu VI ZR 78/13).
