Der Patient muss im Arzthaftungsprozess grundsätzlich darlegen, welches konkrete Fehlverhalten er den an der Behandlung beteiligten Ärzten jeweils im einzelnen zur Last legt. Pauschale Hinweise auf vermeintliche Organisationsmängel bzw. Verstöße gegen Kontroll- und Überwachungspflichten sind unzureichend.
(OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 – 5 U 868/14 –)