Die Aufklärung eines Patienten kann an einen Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie dessen Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung stattfindet.
Die Eingriffs- und Risikoaufklärung von Patienten stellt eine originär ärztliche Aufgabe dar. Sie kann jedoch delegiert und auch einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie einerseits dessen Ausbildungsstand entspricht und andererseits unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 zu 7 U 163/12).
Der Einsatz eines Medizinstudenten kann aber ein Organisationsverschulden des Klinikbetreibers begründen, wenn dieser für die übertragene Aufgabe ungeeignet ist und dadurch die fachlichen Standards für die Behandlung von Patienten nicht mehr eingehalten werden, so z.B. bei einer alleinigen, postoperativen Überwachung von Patienten durch einen Medizinstudenten in der Nachtschicht (LG Mainz, Urteil vom 09.04.2014 zu 2 O 266/11).