Ein Patient muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit eines Krankenhausaufenthaltes nicht nur bei ihm selbst, sondern auch bei vier weiteren Patienten MRSA-Infektionen auftreten. Allein die Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zulasten des Krankenhauses.